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Mitteilung der Nebenkostenerhöhung

Es gibt viele Gründe für eine Nebenkostenerhöhung, wie beispielsweise steigende Energiepreise, die Installation neuer technischer Anlagen mit kostenintensiven Serviceverträgen oder die Auslagerung des Hauswart-Jobs an ein professionelles Unternehmen. Wenn der Vermieter den Mietvertrag anpassen möchte, um diese Kosten zu berücksichtigen, muss er einige Regeln beachten und dem Mieter eine Mitteilung senden. Gemäß Artikel 269d im Obligationenrecht (OR) handelt es sich um eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter. Er kann solche Vertragsänderungen jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin vornehmen, muss dem Mieter jedoch die Änderungen mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Es ist ratsam, ein solches Schreiben bereits 20 Tage vor der Kündigungsfrist zu versenden, um die siebentägige Abholfrist zu berücksichtigen. Es ist auch empfehlenswert, das Schreiben per Einschreiben zu verschicken. Im Formular muss der Vermieter die Erhöhung der Nebenkosten zwingend begründen, um die Mieter vor verdeckten Mietzinserhöhungen zu schützen. Nach Erhalt des Schreibens hat die Mieterschaft die Möglichkeit, die Vertragsänderung innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.

Die Regelung gemäß OR gilt auch für die Erhöhung von Akontozahlungen für die Nebenkosten. Viele Vermieter teilen dies jedoch nur per Brief mit, was aus juristischer Sicht nur als Angebot gilt, dessen Annahme für die Mieterschaft freiwillig ist. Wenn in den zurückliegenden Jahren jedoch immer leicht nachvollziehbare definitive Nebenkostenabrechnungen zugesandt wurden und dabei jeweils hohe Nachzahlungen anfielen, wird die Mieterschaft in der Regel verstehen, dass die Akontozahlungen bisher zu niedrig angesetzt waren und der Erhöhung zustimmen.

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