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Wohnungskündigung bei Tod des Mieters

Wer kann die Wohnung wie lange kündigen? Was ist, wenn es keinen Erben gibt? Grundsätzlich erlischt das Mietverhältnis nicht mit dem Tod des Mieters. Stattdessen geht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Sie könnten dann theoretisch den Mietvertrag fortsetzen oder – wie so oft – die Wohnung kündigen.

Im Todesfall des Mieters gelten Sonderregelungen gemäss Art. 266i des Schweizerischen Obligationenrechts. Diese ermöglichen den Erben, die Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist – in der Regel drei Monate – zum nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen. Auch wenn im Vertrag eine längere Mietdauer vereinbart ist. Alternativ können die Erben, wenn sie einen passenden Nachmieter vorschlagen, den Vertrag mit einer kurzen Kündigungsfrist kündigen – ähnlich wie bei anderen Mietverträgen. WICHTIG: Eine Kündigung nach dem Tod des Mieters ist nur wirksam, wenn sie von allen gesetzlichen Erben unterzeichnet ist. Bestehen hierüber Unklarheiten, kann der Vermieter einen amtlichen Erbschein verlangen, in dem alle Erben aufgeführt sind. Die Kündigung kann auch durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, der von den Erben bestellt wird.

Wenn sich kein Erbe gemeldet hat, ist es am besten, dies mit den zuständigen Behörden zu besprechen. Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, die Wohnung zu räumen und weiterzuvermieten. Grundlage hierfür sind die Artikel 419 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (Recht zum Geschäftsbetrieb ohne Bewilligung). Wenn die behördlichen Ermittlungen zum Zeitpunkt der Räumung noch nicht abgeschlossen sind, muss das Eigentum des verstorbenen Mieters in der Regel zur späteren Übertragung an die späteren Erben hinterlegt werden.

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