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Grillieren auf dem Balkon?

Die ersten Sommertage sind bereits spürbar und die Laune nach einem gemütlichen Grillabend steigt von Tag zu Tag. Nicht immer ist der Vermieter jedoch mit einer Grillparty einverstanden. Genauso reagieren regelmässig Nachbarn sensibel auf Grillgerüche. Wir helfen Ihnen, worauf man achten sollte.

Grillieren auf dem Balkon kann grundsätzlich nicht verboten werden

Es gibt kein Gesetz, dass Mietern das Grillieren auf dem Balkon verbietet. Der Vermieter ist aber durchaus berechtigt, dass Grillvergnügen einzuschränken. Unter anderem kann er die Verwendung von Holzkohle untersagen. Wer sich danach nicht an die Vorschrift hält, riskiert eine Abmahnung und wenn er dies weiterhin ignoriert, kann sogar eine Kündigung erfolgen.

Auf Nachbarn Rücksicht nehmen

Entsprechende Regeln oder Gesetze gibt es nicht, wie oft man grillieren darf. Neben eventuellen Vereinbarungen im Mietvertrag gilt selbstverständlich die gegenseitige Rücksichtnahme. Dazu gehört, dass man darauf achtet den Nachbarn so wenig wie möglich zu stören. Würde bei einem Nachbarn tagtäglich der Grillgeruch in die Wohnung dringen, würde sich dieser wohl zurecht gestört fühlen. Geruchloses grillieren ist jedoch unmöglich. Deshalb ist es grundsätzlich ein Geben und ein Nehmen. Unabhängig davon, müssen Mieter natürlich die gesetzliche Nachtruhe einhalten. Diese ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, jedoch im Allgemeinen von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. In dieser Zeit sollten Sie darauf achten, dass die Partygesellschaft auf dem Balkon nicht mehr zu laut ist.

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