Wenn es um Wohnungskündigungen geht, ist es normalerweise klar: Wenn der Vermieter kündigt, geht das Schreiben an die im Mietvertrag aufgeführte Person und umgekehrt schickt diese dem Vermieter termingerecht eine Kündigung. Bei Familienwohnungen gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die man als Vermieter von Wohnungen kennen sollte.
Eine Familienwohnung ist gemäß Mietrecht eine Wohnung, die von einem verheirateten Paar bewohnt wird. Wenn im Fall einer Trennung beispielsweise der Ehemann die Wohnung kündigt, genießt die Ehefrau besonderen Schutz, damit sie nicht gegen ihren Willen und ohne Möglichkeit, sich zu wehren, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Konkubinatspaare, selbst wenn sie gemeinsame Kinder haben, die in der Wohnung leben. Als Vermieter sollte man bezüglich Familienwohnungen Folgendes wissen: Wenn nur einer der beiden Partner in der Wohnung kündigt, ist die Kündigung ungültig – auch wenn die andere Person nicht im Vertrag aufgeführt wurde. Umgekehrt muss man ebenfalls beiden Ehepartnern jeweils eine eigene Kündigung schicken – auch wenn nur eine der beiden Personen ursprünglich im Vertrag erwähnt war. Die Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Vermieter Kenntnis davon hat, dass beide in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben.
Analog zur Kündigung gilt auch für die Anfechtung einer Kündigung die gesetzliche Regelung: Hier haben beide Partner das Recht dazu, unabhängig davon, ob sie im Vertrag genannt sind oder ob der jeweils andere die Kündigung akzeptiert.