Nicht jeder kann sich eine schöne Neubauwohnung leisten, in der vielleicht der ein oder andere Wunsch bereits beim Bau erfüllt wurde. Deshalb verspüren Mieter- und Mieterinnen oft die Lust Ihre Mietwohnung aufzupeppen.
Jeder hat unterschiedliche Wünsche, ein schöner Parkett, frisch gestrichene Wände oder eine neue Küche sind besonders beliebt. Wir zeigen Ihnen auf, was Sie ohne vorhergehende Nachfrage renovieren dürfen und bei was Sie zuerst Rücksprache mit der Verwaltung halten sollten.
Grundsätzlich und laut dem Gesetz darf der Mieter Erneuerungen nur vornehmen, wenn der Vermieter dies schriftlich bewilligt. Bei allen anderen Arbeiten muss der Mieter damit rechnen, dass er diese spätestens bei Auszug wieder rückgängig machen muss. Eine Farbige Wand ist zum Beispiel nicht jedermanns Sache. Theoretisch könnte dies so ablaufen, dass der Eigentümer eines Tages tiefgreifende Eingriffe feststellt, die nicht bewilligt wurden. Also würde der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Eingriffe wieder rückgängig macht oder die Kosten dafür trägt. Wenn dann der Streit eskaliert und keine Einigung gefunden werden kann, droht die Kündigung des Mietverhältnisses.
Auch bei der Finanzierung kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Unter Umständen werden die Kosten geteilt, die Verwaltung übernimmt das Material und der Mieter die Arbeit. Oder der Mieter trägt sämtliche Kosten vorerst allein, dann erhält er im Gegenzug beim Auszug eine anteilsmässige Entschädigung. Es wäre auch möglich, dass der Vermieter sich finanziell beteiligt, dafür aber den Mietzins erhöht. Wichtig ist, dass man die Abmachung die getroffen worden ist schriftlich festhält, damit es bei Auszug zu keinem Streit kommt.
Fazit: Wer in Sachen Heimwerkerarbeiten nicht allzu extrem vorgeht, wird sicher das eine oder andere verbessern und verschönern können. Letztlich dient dies allen: Denn Mieter, die sich mit ihrer Wohnung identifizieren und sich wohl fühlen, bleiben länger und sind zufriedener.Search